Allgemeine Geschäftsbedingungen der Arnold Schröder GmbH, Stand 22.08.2022

   

Angaben gemäß § 5 TMG

  1. Unsere nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen einschließlich Beratungsleistungen, Auskünfte und ähnliches.
  2. Unsere AGB gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
  3. Abweichende Bedingungen unserer Kunden, die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.

§2: Angebot und Vertragsschluss

  1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung. Dies gilt auch für Nebenabreden, Vertragsänderungen und Ergänzungen sowie die Zusicherung von Eigenschaften.
  2. Zeichnungen, Abbildungen, Maße und Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären.

§3: Preise

  1. Soweit nicht anders angegeben, halten wir uns an die in Angeboten enthaltenen Preise 30 Tage ab deren Datum gebunden. Maßgebend sind die in unserer Auftragsbestätigung genannten Preise zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.
  2. Unsere Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, ab unserem Lager ausschließlich Verpackung.

§4: Zahlung

  1. Sofern keine besondere schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, sind unsere Rechnungen innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsstellung ohne Abzug frei unserem Betriebsgebäude oder einem von uns angegebenen Bankkonto zahlbar.
  2. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können.
  3. Wir sind – auch bei anderslaufender Bestimmung unseres Kunden berechtigt, diesen Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so können wir die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anrechnen.
  4. Verzugszinsen werden mit 2 % p.a. über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnet. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir eine Belastung mit einem höheren Zinssatz oder der Kunde eine geringere Belastung nachweist.
  5. Unser Kunde ist zur Aufrechnung und zur Einbehaltung von Zahlungen nur berechtigt, wenn die vom Kunden hierfür geltend gemachten Ansprüche von uns schriftlich anerkannt oder diese rechtskräftig festgestellt sind.

§5: Lieferung und Leistungszeit

  1. Wir liefern die Ware in handelsüblicher Ausführung. Bei Sonderanfertigungen müssen wir uns eine Mehr- oder Minderlieferung bis zu 10 % vorbehalten.
  2. Liefertermine und Lieferfristen, die wir verbindlich oder unverbindlich vereinbaren können, sind von uns schriftlich abzugeben.
  3. Im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände – z.B. bei Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Mangel an Transportmitteln, behördlichen Eingriffen, Energieversorgungsschwierigkeiten usw. – auch wenn sie bei unserem Vorlieferanten eintreten – verlängert sich, wenn wir an der rechtzeitigen Erfüllung unserer Verpflichtung behindert sind, die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich oder unzumutbar, so werden wir von der Lieferverpflichtung frei. Sofern die Lieferverzögerung länger als 2 Monate dauert, ist unser Kunde berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von der Lieferverpflichtung frei, so kann unser Kunde hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände können wir uns nur berufen, wenn wir unseren Kunden unverzüglich benachrichtigen.
  4. Sofern wir die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten haben oder wir uns in Verzug befinden, hat unser Kunde Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von ½ % für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüberhinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug ist zumindest durch grobe Fahrlässigkeit unsererseits eingetreten.
  5. Wir sind in zumutbarem Umfang zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.

§6: Gefahrübergang

Die Gefahr geht auf unseren Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung unser Lager verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen, z.B. die Versendungskosten, Bereitstellung von Personal für Beladung, oder Anfuhr und Aufstellung übernommen haben.

§7: Gewährleistung

  1. Ist der Liefergegenstand mangelhaft oder fehlen ihm zugesicherte Eigenschaften oder wird er innerhalb der Gewährleistungsfrist durch Fabrikations- oder Materialmängel schadhaft, liefern wir nach unserer Wahl unter Ausschluss sonstiger Gewährleistungsansprüche des Kunden den Ersatz oder bessern nach. Mehrfache Ersatzlieferungen oder Nachbesserungen sind zulässig.
  2. Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate und beginnt mit dem Datum der Lieferung.
  3. Der Kunde muss die Sendung bei Ankunft unverzüglich auf Transportschäden untersuchen, und uns von etwaigen Schäden oder Verlusten sofort durch eine Tatbestandsmeldung des Spediteurs oder eine schriftliche Versicherung, die von zwei Zeugen und vom Kunden unterschrieben sein muss, Mitteilung machen.
  4. Offensichtliche Mängel sind uns unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Anlieferung schriftlich mitzuteilen.
  5. Die mangelhaften Liefergegenstände sind in dem Zustand, in dem sie sich zum Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befinden, zur Besichtigung durch uns bereitzuhalten. Ein Verstoß gegen die vorstehenden Verpflichtungen schließt jedwede Gewährleistungsansprüche uns gegenüber aus.
  6. Schlägt unsere Nachbesserung oder Ersatzlieferung nach angemessener Frist fehl, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.

§8: Haftung

  1. Wir stehen dem Kunden nach bestem Wissen zur Erteilung von Auskunft und Rat über die Verwendung unserer Erzeugnisse zur Verfügung. Wir haften jedoch nur dann für von uns erteilte Auskünfte und Beratungen nach Maßgabe des folgenden Absatzes, wenn hierfür ein besonderes Entgelt vereinbart wurde.
  2. Schadenersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, wegen Nichterfüllung, aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluss und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen uns als auch gegen unsere Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch den Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursacht wurde. Dies gilt nicht für Schadenersatzansprüche aus von uns ausdrücklich und schriftlich abgegebenen Eigenschaftszusicherungen, die unseren Kunden gegen das Risiko von Mängelfolgeschäden absichern sollen.

§9: Eigentumsvorbehalt

  1. Alle von uns gelieferten Gegenstände bleiben unser Eigentum bis zur Zahlung aller unserer Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrunde, bis zur Einlösung sämtlicher Forderungen, auch wenn der Kaufpreis für besonders bezeichnete Forderungen bezahlt ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung.
  2. Werden die von uns gelieferten Gegenstände mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt oder verbaut, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache (Einkaufspreis zuzüglich MwST.) zu den anderen Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung.
  3. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt; der Kunde verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.
  4. Wir liefern ausschließlich unter Eigentumsvorbehalt. Die gelieferte Ware bleibt unser Eigentum, bis der Kunde seine gesamten Verbindlichkeiten uns gegenüber getilgt hat. Bei laufender Rechnung und ständiger Geschäftsbeziehung gilt das vorbehaltene Eigentum auch als Sicherung für unsere Gesamtforderung.
  5. Der Kunde darf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr und nur zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und unter Eigentumsvorbehalt veräußern. Außerdem darf er die gelieferte Sache nur veräußern, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen pünktlich nachkommt, und soweit er mit seinem Kunden kein Verbot über die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung vereinbart. Der Kunde ist nicht berechtigt, unsere Ware zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.
  6. Der Kunde ist verpflichtet, Beeinträchtigungen unserer Rechte, insbesondere von dritter Seite vorgenommene Pfändungen, sofort zu offenbaren und schriftlich anzuzeigen. Bei Pfändungen hat er uns unverzüglich eine Abschrift des Pfändungsprotokolls und eine eidesstattliche Versicherung zu übersenden, aus der hervorgeht, dass die gepfändete Ware unserem Eigentumsvorbehalt unterliegt.
  7. Nach der Verarbeitung unserer Vorbehaltsware erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt als Miteigentumsanteil auf die neuen Produkte, und zwar im Verhältnis des Rechnungswertes an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an.
  8. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zur Erfüllung eines Werk- oder Werklieferungsvertrages in der Form verwendet, dass unser Eigentum untergeht, so tritt der Kunde schon jetzt seine Forderung aus dem Werk- oder Werklieferungsvertrag in Höhe des Rechnungswertes unserer Waren an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Der Kunde ist verpflichtet, uns die zum Geltend machen unserer Rechte gegen seine Abnehmer bzw. Auftraggeber erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen.
  9. Der Kunde ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu verwahren, sie von anderen, nicht unserem Eigentum stehenden Sachen getrennt zu halten und im Übrigen alles zu tun, um unsere Rechte zu erhalten.

§10: Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche aus dem Vertragsverhältnis zwischen uns und unserem Kunden ergebenen Streitigkeiten ist, soweit der Kunde Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, Gütersloh.

© Copyright - Arnold Schröder GmbH - Isselhorster Holzdrechslerei 2021